Abfindung

Abfindung

Die Abfindung hat eine Entschädigungsfunktion. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausgleichszahlung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und damit seiner Erwerbsquelle.

Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.

Ausnahmsweise kann sich ein Abfindungsanspruch aus folgenden vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen ergeben:

  • So­zi­alplänen
  • Ta­rif­verträgen
  • Geschäftsführer­verträgen
  • Ein­zel­ar­beits­verträgen
  • Auf­he­bungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung
  • Ab­wick­lungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­g­lung
  • Arbeitgeberseitige Erklärung bei be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung über eine Ab­fin­dung un­ter Ver­weis auf § 1a Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG)
Abfindung wegen des Prozeßrisikos

Arbeitgeber zahlen oft eine Abfindung, weil sie sicher gehen wollen, dass der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht und somit tatsächlich aus dem Betrieb ausscheidet. Denn es besteht immer ein Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist. Sollte in einem arbeitsgerichtlichen Prozess festgestellt werden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist es für den Arbeitgeber in der Regel wesentlich teurer, als eine Abfindung zu zahlen.

Diese Möglichkeit ist praktisch die häufigste Form um eine Abfindung zu erzielen.

Höhe der Abfindung

Es gibt keine generelle Regelung über die Höhe der Abfindung.

In § 1 a Abs. 1 KSchG ist festgesetzt, dass die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt.

Dies kann und wird auch bei nicht betriebsbedingten Kündigungen als grober Richtwert herangezogen.

Je nachdem, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Kündigung einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, kann dieser Richtwert entweder zu Lasten des Arbeitgebers oder zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden. Kurz gesagt, kann die Abfindungshöhe je nach Rechtsfall deutlich darüber oder auch darunter liegen.

Um über die Höhe der Abfindung zu verhandeln, ist es sinnvoll, vorher mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Böttcher oder Frau Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Griego Rücksprache zu nehmen, weil diese die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Arbeitsgericht mit Ihnen besprechen können.

Gern können Sie mögliche Abfindungshöhe mit unserem Abfindungsrechner vorab ermitteln. Beachten Sie jedoch, dass es beträchtliche Abweichungen aufgrund individueller besonderer Gegebenheiten geben kann.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Üblicherweise hat die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld.

Ei­ne Aus­nah­me von die­ser Re­gel gilt al­ler­dings dann, wenn mit der Abfindungszahlung die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist (möglicherweise einvernehmlich) abgekürzt wird. In diesem Fall kann der Arbeitslosengeld Anspruch eine gewisse Zeit ruhen. Zudem kann eine Sperrzeit drohen, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses  – z.B. mit einem Auflösungsvertrag – mitgewirkt hat.

Deshalb muss bei der Gestaltung des Auflösungsvertrages darauf geachtet werden, dass dem Arbeitnehmer weder eine Sperrzeit noch das Ruhen des Anspruchs droht. In diesem Fall stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht rechtsberatend zur Verfügung.

Wird vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesse eine Abfindungszahlung vereinbart, so ist eine Sperrfrist regelmäßig nicht zu befürchten. In eine Abkürzung der geltenden Kündigungsfristen sollte jedoch auch vor Gericht nicht eingewilligt werden, weil es ansonsten für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches kommen kann.

Abfindung und Abzüge (Steuern und Sozialabgaben)

Ei­ne Ab­fin­dung ist kein bei­trags­pflich­ti­ges Ar­beits­ent­gelt, weil sich die Ab­fin­dung nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts nicht der Zeit des be­en­de­ten Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses zu­ord­nen lässt. Von ei­ner Ab­fin­dung ge­hen da­her kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ab. Das bedeutet, dass kei­ne Beiträge zur Ren­ten-, Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ab­ge­zo­gen werden.

Ei­ne Ab­fin­dung muss al­ler­dings ent­spre­chend den Re­geln über den Lohn­steu­er­ab­zug besteuert werden.

Eine Abfindung kann nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden, so dass zu prüfen ist, welche Versteuerung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

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