Gebühren und Kosten
Auf der Grundlage des Streitwerts berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts je nachdem, welche Tätigkeit er dem Auftrag gemäß ausübt:
- Der Rechtsanwalt erhält z.B. für die Erhebung einer Klage eine Verfahrensgebühr (=VG) in Höhe des 1,3fachen einer Gebühr.
- Für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr (Terminsgebühr = TG) in Höhe des 1,2fachen einer Gebühr.
- Im Falle einer Einigung erhält der Rechtsanwalt weiter eine sogenannte Einigungsgebühr (=EG) in Höhe des 1,0fachen einer Gebühr.
- Wird der Prozess durch ein Urteil beendet, kann der Rechtsanwalt somit 2,5 Gebühren abrechnen, nämlich eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2). Im Falle eines gerichtlichen Vergleiches kann der Rechtsanwalt folglich insgesamt 3,5 Gebühren abrechnen (1,3 VG + 1,2 TG + 1,0 EG = 3,5 Gebühren. Zusätzlich erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer). Die Gebühren und Kosten können Sie sich leicht mit dem Online-Prozesskostenrechner: http://www.der-prozesskostenrechner.de/ ausrechnen.
BEACHTEN Sie bitte, dass im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz jede Partei seine anwaltlichen Kosten selbst trägt und Sie das Häkschen: „Fremde Anwaltskosten“ in der ersten Instanz beim arbeitsgerichtlichen Verfahren getrost ausschalten können! Im Umkehrschluss heißt das aber auch:
- Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG).
- Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme beschlossen, damit Arbeitnehmer – die sich in in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden – im Falle des Unterliegens nicht die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen müssen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man bei einem Obsiegen nicht die eigenen Anwaltskosten von der unterlegenen Partei erstattet bekommt.
- Wird gedoch nicht um eine bestimmte Geldzahlung, sondern um einen anderen Gegenstand gestritten (z.B. die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Zeugnisberichtigung), hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. Der Streitwert beträgt beispielsweise bei einer Kündigung 3 Bruttomonatsgehälter und bei einer Zeugniskorrektur 1 Bruttomonatsgehalt.
- In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet. Soll der Rechtsanwalt zum Beispiel 2.500,00 EUR einklagen oder soll er seinen Auftraggeber gegen eine solche Klage verteidigen, so beträgt der Streitwert eben 2.500,00 EUR.
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
- Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Welche Kosten kommen auf Sie zu, sofern Sie sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen wollen?
Oben habe ich bereits beschrieben, dass man bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz (= Arbeitsgericht) unabhängig vom Prozessausgang seinen Rechtsanwalt selbst zahlen muss.
Es gibt verschiedene Varianten die ich Ihnen hierzu aufzählen möchte:
Sie lassen sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten und führen den Prozess selbst. Das ist in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht rechtlich möglich, aber in den meisten Fällen nicht ratsam!
Vor allem bei Kündigungsschutzklagen ist dieser Weg keinesfalls zu empfehlen!
Bedenken Sie bitte, dass Sie hier Fehler machen können, die Ihnen leicht mehr Geld kosten können, als die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren. Bedenken Sie auch, dass wir Fachanwälte für Arbeistrecht Experten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit meist jahrelangen Erfahrungen sind. Die Zusatzqualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht erlangt ein Rechtsanwalt erst nach einem mehrmonatigen Lehrgang mit abschließender Prüfung zum Nachweis der besonderen Kenntnisse im Arbeitsrecht und dem weiteren Nachweis praktischer Erfahrungen durch eine Vielzahl – insgesamt 100! – von bearbeiteten Fällen im Bereich des Arbeitszeitrechts. Nur soweit es lediglich um abgerechneten, aber rückständigen Lohn geht, kann ein Kläger überlegen, sich selbst zu vertreten.
Sie sind als Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft oder als Arbeitgeber eines Arbeitgeberverbandes.
Dann haben Sie die Möglichkeit, sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär bzw. von einem Juristenverband des Arbeitgeberverbands vertreten zu lassen. Aus Kostengründen sollten Sie dies auch tun, wobei es Ihnen selbstverständlich frei steht, sich trotzdem ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wählen, wobei dann die Kosten von Ihnen selbst zu tragen wären.
Sie sind Inhaber einer Rechsschutzversicherung. Damit können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und die Rechsschutzversicherung übernimmt die Kosten. Sie müssten nur noch die Kosten einer evenuellen Selbstbeteiligung tragen. Im Übrigen übernimmt die Rechtschutzversicherung nicht nur die Kosaten für Ihren eigenen Rechtsanwalt, sondern auch die Kosten für den gegenerischen Rechtsanwalt, wenn Sie zweit- oder drittinstanzlich verlieren sollten.
Diese Kosten müssten Sie ansonsten ab der 2. Instanz (Landesarbeitsgericht) zusätzlich tragen, da § 12 a Abs. 1 ArbGG nur in der ersten Instanz (= Arbeitsgericht) gilt.
Sie sind nicht rechtsschutzversichert und nicht Mitglied in einer Gewerkschaft und haben ein geringes Einkommen und keine finanziellen Polster, so dass Sie Ihren Anwalt nicht bezahlen könnten:
Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe (PKH) kann durch Ihren Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht beantragt werden. Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat zunächst vorläufig die Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie einige Jahre lang immer wieder von der Gerichtskasse aufgefordert werden, Aus-kunft über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu geben. Bei einer Verbesserung der Vermögenssiuation kann der Staat eine Beteiligung an den Kosten verlangen.Proßesskostenhilfe wird zudem nur dann gewährt, wenn die Klage ausreichende Erfolgsaussichten hat.
Sie sind weder rechtsschutzversichert noch Gewerkschaftsmitglied und haben auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Ich prüfe in diesem Fall für Sie, wie hoch die Anwaltsgebühren währen und ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie finanziell rechnet bzw. ob diese ratsam ist.