Gebühren und Kosten

Auf der Grund­la­ge des Streit­werts be­rech­nen sich die Gebühren des Rechts­an­walts je nach­dem, wel­che Tätig­keit er dem Auf­trag gemäß ausübt:

  • Der Rechts­an­walt erhält z.B. für die Er­he­bung einer Kla­ge ei­ne Ver­fah­rens­gebühr (=VG) in Höhe des 1,3fachen ei­ner Gebühr.
  • Für die Ter­mins­wahr­neh­mung vor Ge­richt ei­ne wei­te­re Gebühr (Ter­mins­gebühr = TG) in Höhe des 1,2fachen ei­ner Gebühr.
  • Im Falle einer Einigung erhält der Rechtsanwalt weiter eine sogenannte Einigungsgebühr (=EG) in Höhe des 1,0fachen einer Gebühr.
  • Wird der Pro­zess durch ein Ur­teil be­en­det, kann der Rechts­an­walt somit 2,5 Gebühren ab­rech­nen, nämlich ei­ne Ver­fah­rens­gebühr (1,3) und ei­ne Ter­mins­gebühr (1,2). Im Falle eines gerichtlichen Vergleiches kann der Rechtsanwalt folglich insgesamt 3,5 Gebühren abrechnen (1,3 VG + 1,2 TG + 1,0 EG = 3,5 Gebühren. Zusätzlich erhält er ei­ne Aus­la­gen­pau­scha­le in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Te­le­fon­kos­ten so­wie 19 % Mehr­wert­steu­er). Die Gebühren und Kosten können Sie sich leicht mit dem Online-Prozesskostenrechner: http://www.der-prozesskostenrechner.de/ ausrechnen.

BEACHTEN Sie bitte, dass im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz jede Partei seine anwaltlichen Kosten selbst trägt und Sie das Häkschen: „Fremde Anwaltskosten“ in der ersten Instanz beim arbeitsgerichtlichen Verfahren getrost ausschalten können! Im Umkehrschluss heißt das aber auch:

  • Im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils­ver­fah­ren ers­ter In­stanz hat man auch dann, wenn man den Pro­zess ge­winnt, kei­nen An­spruch auf Er­stat­tung sei­ner An­walts­kos­ten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG).
  • Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme beschlossen, damit Ar­beit­neh­mer – die sich in in ar­beits­ge­richt­li­chen Pro­zes­sen meist auf der Kläger­sei­te be­fin­den –  im Fal­le des Un­ter­lie­gens nicht die Kos­ten für den An­walt des Ar­beit­ge­bers tra­gen müssen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man bei einem Obsiegen nicht die eigenen Anwaltskosten von der unterlegenen Partei erstattet bekommt.
  • Wird gedoch nicht um eine bestimmte Geldzahlung, son­dern um ei­nen an­de­ren Ge­gen­stand gestritten (z.B. die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Zeugnisberichtigung), hat die Recht­spre­chung fes­te Re­geln für die Fest­set­zung des Ge­gen­stands- bzw. Streit­wer­tes ent­wi­ckelt. Der Streit­wert beträgt beispielsweise bei einer Kündigung 3 Bruttomonatsgehälter und bei einer Zeugniskorrektur 1 Bruttomonatsgehalt.
  • In ar­beits­recht­lich­en An­ge­le­gen­hei­ten bil­det der Ge­gen­stands­wert die Grund­la­ge für die Be­rech­nung der Rechtsanwaltsgebühren. Bei ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren wird der Ge­gen­stands­wert als Streit­wert be­zeich­net. Soll der Rechts­an­walt zum Bei­spiel  2.500,00 EUR ein­kla­gen oder soll er sei­nen Auf­trag­ge­ber ge­gen ei­ne sol­che Kla­ge ver­tei­di­gen, so beträgt der Streit­wert eben 2.500,00 EUR.
  • Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
  • Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Welche Kosten kommen auf Sie zu, sofern Sie sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen wollen?

Oben habe ich bereits beschrieben, dass man bei Strei­tig­kei­ten vor dem Ar­beits­ge­richt in der ersten Instanz (= Arbeitsgericht) un­abhängig vom Pro­zess­aus­gang sei­nen Rechts­an­walt selbst zah­len muss.

Es gibt verschiedene Varianten die ich Ihnen hierzu aufzählen möchte:

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