Stellenausschreibung

Im Arbeitsrecht sind bereits bei der Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Regelungen zu beachten.  Insbesondere bei Fragen zu der Stellenausschreibung, dem Einstellungsgespräch und dem Arbeitsvertrag kann ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hilfreich beratend zur Seite stehen.

Stellenausschreibung

Bei der Stellenausschreibung stellt sich häufig die Frage, ob sie den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genügt.

Die Stellenausschreibung darf keine diskriminierenden Einstellungsvoraussetzungen enthalten (§ 11 i.V.m. § 7 AGG).

Danach sind alle Formulierungen, die auf eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität hinweisen, untersagt. Deshalb muss die Stellenausschreibung geschlechtsneutral formuliert sein. Sie muss sich also an Frauen und Männer gleichermaßen richten. Enthält eine Stellenausschreibung ein diskriminierendes Merkmal und erfüllt der Bewerber oder die Bewerberin das unzulässige Merkmal und wird nicht eingestellt, begründet das die Vermutung für eine Benachteiligung (BAG 05.02.2004 – 8 AZR 112/03). Dem Bewerber oder der Bewerberin steht aufgrund der Benachteiligung zwar kein Einstellungsanspruch zu, jedoch kann er eine angemessene Entschädigung gem. § 15 AGG geltend gemacht werden.

Einstellungsgespräch

Beim Einstellungsgespräch stellt sich häufig die Problematik, ob die entstandenen Vorstellungskosten ersatzfähig sind und welche Fragen vom Arbeitgeber gestellt werden dürfen

Ersatz der Vorstellungskosten (z.B. Reisekosten)

Wird der Bewerber zu einem Einstellungsgespräch eingeladen, hat er im Arbeitsrecht Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten, unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht (§§ 670, 662 BGB).

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Einstellungsgespräch nicht erstatten will, muss er das deutlich vor der Einladung zum Einstellungsgespräch zum Ausdruck bringen.
Geht jedoch die Initiative für das Einstellungsgespräch nicht vom Arbeitgeber aus und hat er erkennbar kein Interesse an der Einstellung, so besteht kein Ersatzanspruch für die Vorstellungskosten. Sollte der Bewerber oder die Bewerberin nicht die notwendige Qualifikation für die Arbeitsstelle haben, ist ein Erstattungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen.

Welche Kosten werden erstattet?

Erstattungsfähig sind die Kosten, die für das Einstellungsgespräch erforderlich waren.

Hierzu zählen Reisekosten, die bis zur Höhe der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattungsfähig sind. Bei einer längeren Anreise zum Einstellungsgespräch können aber auch weitere Kosten für Übernachtung und Verpflegung erstattungsfähig sein, wenn eine An- und Abreise am selben Tag nicht zumutbar ist (BAG 29.06.1988 –  5 AZR 433/87).

Verbotene Fragen beim Einstellungsgespräch

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, sowohl bei dem Einstellungsgespräch als auch während des Arbeitsverhältnisses Fragen zu stellen. Dabei sind durch den Arbeitnehmer auch alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, an deren Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Das ist der Fall, wenn die Beantwortung der Frage in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.

Zum Schutz des Arbeitnehmers ist das Fragerecht jedoch beschränkt. Fragen dürfen insbesondere keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zur Folge haben.

Stellt ein Arbeitgeber unzulässige Fragen, so dürfen sie durch den Arbeitnehmer im Einstellungsgespräch falsch beantwortet werden. Die Abgrenzung ist allerdings im Einzelfall schwierig. Im Zweifelsfall sollte deshalb hier die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden, denn wenn eine Frage im Einstellungsgespräch falsch beantwortet wird, die vom Arbeitgeber berechtigt gestellt wurde, kann das dazu führen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten (§§ 119, 123 BGB) oder auch kündigen kann.

Einzelfälle:
Gesundheitszustand und Krankheiten

Der Arbeitgeber darf sich aufgrund des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Intimsphäre des Bewerbers und der Bewerberin, nur sehr begrenzt nach Krankheiten erkundigen (BAG 07.06.1983 – 2 AZR 270/83)

Unzulässig sind Fragen im Einstellungsgespräch vor allem, wenn diese nicht wichtig für die Tätigkeit am Arbeitsplatz sind. Eine Auskunftspflicht über Krankheiten besteht dagegen dann, wenn sich aus der Krankheit eine mögliche Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer ergibt.

Schwangerschaft und persönliche Lebensverhältnisse

Die Fragen nach einem potentiellen Kinderwunsch oder einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch sind unzulässig. Insbesondere ist die Frage nach einer Schwangerschaft selbst dann unzulässig und muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn für die Arbeit ein Tätigkeitsverbot besteht. Die Frage nach der Schwangerschaft ist nur zum Schutz des ungeborenen Kindes zulässig, wenn durch die Tätigkeit Gesundheitsrisiken für das ungeborene Kind nicht auszuschließen sind (BAG 15.10.1992 – 2 AZR 227/92).

Berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Fragen bezüglich beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse sind grundsätzlich zulässig. Durch diese Frage gewinnt der Arbeitgeber wichtige Informationen über die Qualifikation und damit auch die berufliche Einsetzbarkeit. Hierzu zählen auch Fragen zum beruflichen Werdegang und bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.

Sexuelle Identität, Homosexualität, sexuelle Neigungen

Unerlaubt sind auch Fragen nach der sexuellen Identität, Homosexualität sowie sexuelle Neigungen, weil sie einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre darstellen.

Vermögensverhältnisse und Pfändung von Lohnansprüchen

Unzulässig sind im Einstellungsgespräch grundsätzlich Fragen über die Vermögensverhältnisse des Bewerbers. Eine Ausnahme besteht bei der Bewerbung auf eine Arbeitsstelle, die besondere Zuverlässigkeit im Umgang mit Geld erfordern, wie beispielsweise Bankier, Kassierer, Filialleiter und leitender Angestellter mit weitreichenden wirtschaftlichen Befugnissen.

Vorstrafen, Strafverfahren, Antritt einer Haftstrafe

Fragen nach Vorstrafen sind nur dann zulässig, wenn gerade die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes die Frage erfordert. Deshalb dürfen Berufskraftfahrer im Einstellungsgespräch nach Verkehrsdelikten befragt werden, Bankangestellte nach vermögensrechtlichen Delikten und Erzieher nach Sittlichkeits- oder Körperverletzungsdelikten.

Fragen nach einer bevorstehenden Haftstrafe sind zulässig, weil der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, festzustellen, ob der Bewerber seine Arbeit zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen kann.

Religionszugehörigkeit und Weltanschauung

Die Frage nach der Religion des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig, kann sich allerdings in den Fällen als problematisch erweisen, in denen der Arbeitnehmer Tätigkeiten zusichert, die er dann aufgrund seiner Religion nicht ausüben kann.

Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist bei einer Tätigkeit bei einem kirchlichen Arbeitgeber, z.B. in kirchlichen Kindergärten oder Krankenhäusern teilweise zulässig, um die verfolgten Ziele und Grundsätze abzugleichen. Dagegen sind Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit oder der politischen Einstellung im Arbeitsrecht unzulässig (BAG 28.03.2000 – 1 ABR 16/99).

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund ums Einstellungsgespräch als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Böttcher zur Verfügung.

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