Teilzeitarbeit

Eltern haben aufgrund des § 15 Abs. 5-7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einen besonders geregelten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Davon unabhängig gibt es für jeden Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf die Reduzierung seiner Arbeitszeit. Damit wird dem immer wichtiger werdenden Thema der „Work-Life-Balance“ Rechnung getragen.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Reduzierung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber stellen. Voraussetzungen hierfür ist:

1. Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben.
2. Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
3. Der Teilzeitbeschäftigung darf kein betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG entgegen stehen.

Beispielhaft soll ein betrieblicher Grund vorliegen, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“. Besondere Probleme ergeben sich bei den Ablehnungsgründen, die nach der vom Bundesarbeitsgericht (BAG 27.04.2004 – 9 AZR 522/03 und BAG 09.12.2003 – 9 AZR 16/03) entwickelten dreistufigen Prüfungsreihenfolge schriftlich dargelegt werden müssen.

1. Stufe:
Zunächst ist festzustellen, ob der Arbeitszeitregelung, die der Arbeitgeber als erforderlich ansieht, ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und um welches es sich dabei handelt.

2. Stufe:
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht.

3. Stufe:
Im Rahmen der dritten Stufe stellt sich schließlich die Frage, ob das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht grundsätzlich nicht!
Möchte ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern, so ist er jedoch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, wenn er seinen Wusch dem Arbeitgeber angezeigt hat.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen rund um den Anspruch auf Teilzeitarbeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.

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